Solarstrom Schneider – Photovoltaik & Energiesysteme · Inhaber Daniel Schneider · Stand: 18. September 2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Solarstrom Schneider – Photovoltaik & Energiesysteme,
Inhaber Daniel Schneider, Nickelsweiher 15, 66914 Waldmohr
1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
(1)Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Solarstrom Schneider – Photovoltaik & Energiesysteme, Inhaber Daniel Schneider, nachfolgend Auftragnehmer, und einem Verbraucher, nachfolgend Kunde, soweit der Vertrag ein Projekt in Deutschland betrifft.
(2)Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(3)Erfasst werden insbesondere Planung, Verkauf, Lieferung, Montage, Installation, Inbetriebnahme, Wartung und Reparatur von Photovoltaikanlagen, Batteriespeichern, Wechselrichtern, Wallboxen, Ersatzstrom- und Notstromsystemen, Zählerschränken, Elektroinstallationen, Gerüsten und Absturzsicherungen, Wärmepumpen sowie Unterkonstruktionen, Modulen, Leitungswegen und sonstigen zugehörigen Komponenten. Ebenfalls erfasst werden vereinbarte Netzbetreiberanmeldungen und Registrierungsleistungen, insbesondere im Marktstammdatenregister.
(4)Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich vorrangig aus dem individuellen Angebot und der schriftlichen Auftragsbestätigung. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Bedingungen.
(5)Für reine Materiallieferungen gelten ergänzend die gesetzlichen kaufrechtlichen Vorschriften. Für Planungs-, Montage-, Installations-, Wartungs- und Reparaturleistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften entsprechend der rechtlichen Einordnung des jeweiligen Vertrages.
2 Angebot, Auftrag und Vertragsschluss
(1)Angebote des Auftragnehmers sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot oder als verbindlicher Festpreis bezeichnet werden, freibleibend und gelten für die im Angebot angegebene Gültigkeitsdauer.
(2)Mit Unterzeichnung des Angebots oder digitaler Annahme über das vom Auftragnehmer eingesetzte Angebotsportal gibt der Kunde einen verbindlichen Auftrag ab. Eine unterzeichnete Erklärung kann im Original, als Scan oder als gut lesbare Fotografie per E-Mail übermittelt werden.
(3)Der Vertrag kommt erst mit Zugang der schriftlichen oder in Textform übermittelten Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Eine automatische Eingangsbestätigung stellt noch keine Auftragsbestätigung dar.
(4)Der Vertragsschluss steht, soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vorgesehen, unter dem Vorbehalt der technischen Umsetzbarkeit, einer positiven Vor-Ort-Prüfung, der statischen und baulichen Eignung, der Anschlussmöglichkeit des Netzbetreibers sowie der Verfügbarkeit der vorgesehenen Komponenten. Gesetzliche Widerrufsrechte bleiben unberührt.
3 Leistungsumfang und technische Grundlagen
(1)Geschuldet sind ausschließlich die im Angebot und in der Auftragsbestätigung ausdrücklich beschriebenen Lieferungen und Leistungen. Nicht aufgeführte Arbeiten, Materialien, Genehmigungen oder bauliche Maßnahmen sind nicht Bestandteil des Vertrages.
(2)Planungen beruhen auf den vom Kunden bereitgestellten Angaben, den bei der Besichtigung erkennbaren Umständen und den zum Planungszeitpunkt verfügbaren technischen Informationen. Der Kunde hat erkennbar unrichtige oder unvollständige Angaben unverzüglich zu berichtigen.
(3)Ist eine konkret benannte Komponente aus Gründen, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss nicht zu vertreten hatte, nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar, darf der Auftragnehmer nach vorheriger Information des Kunden eine technisch gleichwertige oder höherwertige Komponente anbieten. Leistung, Funktionsumfang, Sicherheit, Garantieumfang und wirtschaftliche Verwendbarkeit dürfen dadurch nicht wesentlich verschlechtert werden. Entstehen Mehrkosten oder ist die Änderung für den Kunden nicht zumutbar, erfolgt der Austausch nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform.
(4)Die Ausführung erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben sowie den am Ausführungsort anwendbaren technischen Anschlussbedingungen, soweit diese für die vereinbarte Leistung maßgeblich sind.
4 Partnerunternehmen und Nachunternehmer
(1)Der Auftragnehmer darf zur Vertragserfüllung fachlich geeignete Partnerunternehmen und Nachunternehmer einsetzen. Arbeiten, die besondere handwerks- oder elektrotechnische Qualifikationen erfordern, werden durch entsprechend qualifizierte Betriebe ausgeführt.
(2)Soweit nicht ausdrücklich ein gesonderter Vertrag zwischen dem Kunden und einem Partnerunternehmen geschlossen wird, bleibt Solarstrom Schneider Vertragspartner und zentraler Ansprechpartner des Kunden. Mängelanzeigen und sonstige Erklärungen zum Vertrag sind an Solarstrom Schneider zu richten.
5 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1)Der Kunde stellt die für die Ausführung erforderlichen und gefahrlos zugänglichen Arbeitsbereiche rechtzeitig bereit. Dazu gehören, soweit erforderlich, der Zugang zu Dach, Fassade, Keller, Technikraum, Zählerschrank, Leitungswegen und sonstigen Installationsorten sowie eine geeignete Zufahrt und Stellfläche.
(2)Der Kunde stellt vorhandene Bau-, Dach-, Statik- und Elektropläne sowie bekannte Informationen über Leitungen, Schadstoffe, Asbest, Feuchtigkeit, Vorschäden, Eigenleistungen und sonstige technische Besonderheiten vollständig zur Verfügung, soweit sie für das Projekt relevant sind.
(3)Soweit erforderlich, stellt der Kunde einen nutzbaren Stromanschluss sowie eine funktionsfähige Internet- oder WLAN-Verbindung zur Verfügung. Ein Wasseranschluss ist nur bereitzustellen, wenn dies für die konkret vereinbarte Leistung erforderlich und zuvor angekündigt wurde.
(4)Erforderliche Zustimmungen von Eigentümern, Vermietern, Wohnungseigentümergemeinschaften oder sonstigen Berechtigten beschafft der Kunde, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(5)Eigene Gegenstände sind aus den Arbeitsbereichen zu entfernen oder ausreichend zu schützen. Der Kunde hat Hinweise des Auftragnehmers zur Baustellensicherheit und Zugänglichkeit zu beachten.
6 Technische Prüfung und verdeckte Umstände
(1)Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausführung von einer positiven technischen Vor-Ort-Prüfung abhängig zu machen. Eine Besichtigung ersetzt keine zerstörende Bauteilprüfung und keine statische Begutachtung, sofern diese nicht ausdrücklich vereinbart ist.
(2)Werden während der Ausführung verdeckte Schäden, Asbest oder andere Gefahrstoffe, nicht dokumentierte Eigeninstallationen, technisch nicht nachvollziehbare Anschlüsse, ungeeignete Dach- oder Gebäudeteile oder sonstige Umstände erkennbar, die eine sichere und regelkonforme Ausführung verhindern oder wesentlich erschweren, darf der Auftragnehmer die betroffenen Arbeiten unterbrechen.
(3)Der Auftragnehmer informiert den Kunden über die festgestellten Umstände und die voraussichtlich erforderlichen Maßnahmen. Zusätzliche Leistungen und Mehrkosten werden nur nach vorheriger Vereinbarung in Textform ausgeführt und berechnet. Zwingende gesetzliche Rechte bei notwendigen Vertragsänderungen bleiben unberührt.
7 Preise, Festpreis und Leistungsänderungen
(1)Es gelten die im Angebot und in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise. Die umsatzsteuerliche Behandlung richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Soweit der Nullsteuersatz angewendet wird, hat der Kunde die hierfür erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß zu machen.
(2)Eine Festpreisgarantie gilt nur, wenn sie im Angebot ausdrücklich vereinbart und als eigene Position oder eindeutige Vertragsregelung ausgewiesen ist. Der Festpreis umfasst ausschließlich den schriftlich festgelegten Leistungsumfang.
(3)Ist keine Festpreisgarantie vereinbart, stellen Preisangaben einen Kostenvoranschlag oder eine Vergütung nach dem beschriebenen Leistungsumfang dar. Erkennt der Auftragnehmer, dass eine wesentliche Kostenüberschreitung zu erwarten ist, informiert er den Kunden unverzüglich und stimmt das weitere Vorgehen mit ihm ab.
(4)Nachträgliche Kundenwünsche und Änderungen werden auf technische Machbarkeit, Zumutbarkeit, Terminfolgen und Mehr- oder Minderkosten geprüft. Sie werden erst nach einer Vereinbarung in Textform ausgeführt, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen etwas anderes bestimmen.
(5)Mehrkosten für nicht vereinbarte Leistungen werden nicht allein aufgrund einer internen Kalkulationsabweichung verlangt. Unberührt bleiben Ansprüche wegen nachträglicher Kundenänderungen, unrichtiger Kundenangaben, nicht erkennbarer Bestandsumstände oder sonstiger gesetzlich anerkannter Leistungsänderungen.
8 Zahlungsbedingungen
(1)Zahlungsplan, Abschlagshöhen und Fälligkeitsstufen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot und der Auftragsbestätigung. Abschlagszahlungen werden nur im gesetzlich zulässigen Umfang verlangt.
(2)Rechnungen sind mit Zugang fällig und innerhalb von sieben Kalendertagen ohne Abzug zu zahlen, sofern im Angebot oder in der Rechnung keine abweichende Frist genannt ist.
(3)Die Schlusszahlung wird nach vertragsgemäßer Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft und Abnahme fällig, soweit im individuellen Vertrag nichts Abweichendes wirksam vereinbart wurde. Eine spätere Zählersetzung, Netzfreigabe oder Bearbeitung durch den Netzbetreiber hindert die Fälligkeit nicht, wenn die geschuldete Anlage im Übrigen technisch betriebsbereit und abnahmefähig ist und die Verzögerung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist.
(4)Bei Mängeln gelten die gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte. Der Kunde darf insbesondere einen angemessenen Teil der fälligen Vergütung zurückbehalten; gesetzliche Bemessungsregeln bleiben unberührt.
(5)Im Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Aufrechungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden werden durch diese Bedingungen nicht über die gesetzlichen Grenzen hinaus eingeschränkt.
9 Termine und Leistungshindernisse
(1)Ausführungs- und Lieferangaben sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlicher Termin oder verbindliche Frist bezeichnet wurden. Anderenfalls handelt es sich um voraussichtliche Zeitangaben.
(2)Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, wenn die Leistung durch Umstände verzögert wird, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Dazu können insbesondere ungeeignete Witterung für Dacharbeiten, höhere Gewalt, nicht vorhersehbare Lieferstörungen, behördliche Maßnahmen, Verzögerungen des Netzbetreibers oder unvorhersehbare krankheitsbedingte Ausfälle gehören, sofern der Auftragnehmer zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung der Verzögerung ergreift.
(3)Der Auftragnehmer informiert den Kunden über wesentliche Verzögerungen und deren absehbare Auswirkungen. Gesetzliche Rechte des Kunden bei Verzug bleiben unberührt.
10 Teilleistungen und Kundenverzug
(1)Der Auftragnehmer darf technisch abgrenzbare Teilleistungen ausführen, wenn dies dem Kunden zumutbar ist und der vertragsgemäße Gesamtzweck nicht beeinträchtigt wird. Beispiele sind Dachmontage, Leitungsverlegung, vorbereitende Elektroarbeiten und die spätere Installation einzelner Systemkomponenten.
(2)Ermöglicht der Kunde einen vereinbarten Zugang oder eine erforderliche Mitwirkung nicht, setzt der Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mitwirkung und bietet eine zumutbare neue Terminabstimmung an. Erfolgt die Mitwirkung weiterhin nicht, gelten die gesetzlichen Rechte wegen Annahme- oder Mitwirkungsverzugs.
(3)Der Auftragnehmer darf nachweisbare zusätzliche Aufwendungen berechnen, die durch eine vom Kunden zu vertretende Verzögerung entstehen, insbesondere erforderliche erneute Anfahrten, zusätzliche Transport- oder angemessene Lagerkosten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder wesentlich geringere Aufwendungen entstanden sind.
(4)Bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen sowie projektbezogen beschaffte oder speziell angefertigte und nicht anderweitig verwendbare Materialien können nach den gesetzlichen Voraussetzungen abgerechnet werden. Nicht erbrachte Leistungen werden nicht als ausgeführt berechnet.
11 Abnahme und technische Betriebsbereitschaft
(1)Nach Fertigstellung der geschuldeten Werkleistung findet eine gemeinsame technische Abnahme statt. Das Ergebnis soll in einem von beiden Parteien unterzeichneten Abnahmeprotokoll dokumentiert werden.
(2)Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Ob ein Mangel unwesentlich ist, richtet sich nach den gesetzlichen Maßstäben und den Umständen des Einzelfalls. Gesetzliche Rechte auf Beseitigung dokumentierter Mängel bleiben bestehen.
(3)Kommt eine gemeinsame Abnahme trotz Fertigstellung nicht zustande, kann der Auftragnehmer dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Gegenüber Verbrauchern tritt eine gesetzliche Abnahmefiktion nur ein, wenn der Kunde zusammen mit der Aufforderung in Textform auf die gesetzlichen Folgen einer nicht erklärten oder nicht unter Angabe eines Mangels verweigerten Abnahme hingewiesen wurde.
(4)Die technische Abnahme ist von einer gegebenenfalls späteren Zählersetzung, Netzfreigabe oder sonstigen netzseitigen Maßnahme zu unterscheiden. Ein Termin des Netzbetreibers ist keine zweite werkvertragliche Abnahme, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
(5)Die Anlagendokumentation wird nach Vereinbarung digital oder in Papierform übergeben. Nachträglich vom Netzbetreiber ausgestellte Unterlagen werden nach ihrem Eingang weitergeleitet, soweit dies zur vereinbarten Leistung gehört.
12 Eigentum und Gefahrtragung
(1)An noch nicht fest eingebauten und rechtlich selbstständig bleibenden gelieferten Waren behält sich der Auftragnehmer das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Forderung vor.
(2)Für Bauteile, die durch Einbau wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes werden, richtet sich die Eigentumslage nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein Eigentumsvorbehalt gilt insoweit nur, soweit er rechtlich wirksam vereinbart werden kann.
(3)Die Gefahrtragung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die bloße Anlieferung oder das Abstellen von Material auf dem Grundstück des Kunden führt nicht automatisch zu einer vom Gesetz abweichenden Gefahrübertragung.
(4)Vereinbaren die Parteien eine gesonderte Verwahrung bereits angelieferter Materialien auf dem Kundengrundstück, hat der Kunde im Rahmen des Zumutbaren für einen sicheren, trockenen und vor unbefugtem Zugriff geschützten Lagerort zu sorgen. Zwingende gesetzliche Haftungs- und Gefahrtragungsregeln bleiben unberührt.
13 Mängelrechte und Herstellergarantien
(1)Für Mängel gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen. Eine Herstellergarantie besteht zusätzlich und ausschließlich nach den Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers; sie beschränkt die gesetzlichen Rechte des Kunden gegenüber dem Auftragnehmer nicht.
(2)Der Kunde soll Mängel möglichst zeitnah in Textform, insbesondere per E-Mail, WhatsApp oder Brief, unter Beschreibung des Mangels und nach Möglichkeit mit aussagekräftigen Fotos melden. Gesetzliche Rechte werden nicht davon abhängig gemacht, dass eine bestimmte Form eingehalten wird.
(3)Der Auftragnehmer ist berechtigt, den gerügten Mangel zu prüfen und innerhalb angemessener Frist nachzuerfüllen. Der Kunde ermöglicht den hierfür erforderlichen Zugang. In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr für Personen oder Sachen, bleiben gesetzliche Rechte des Kunden unberührt.
(4)Der Auftragnehmer unterstützt den Kunden im angemessenen Umfang freiwillig bei der Abwicklung von Herstellergarantien. Nach Ablauf eigener gesetzlicher Mängelpflichten sind Anfahrt, Prüfung, Aus- und Einbau sowie sonstige Arbeitsleistungen vergütungspflichtig, soweit der Hersteller oder eine andere Stelle diese Kosten nicht übernimmt und der Kunde vorab über die Kosten informiert wurde.
14 Prognosen, Erträge und Wirtschaftlichkeit
(1)Ertrags-, Autarkie-, Eigenverbrauchs-, Einsparungs-, Amortisations- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind Prognosen auf Grundlage der bei Erstellung bekannten Daten und Annahmen. Sie stellen keine Beschaffenheits- oder Ertragsgarantie dar, sofern eine solche nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
(2)Tatsächliche Ergebnisse können insbesondere durch Wetter, Verschattung, Anlagenverfügbarkeit, Degradation, Nutzerverhalten, Strompreise, Vergütungssätze, steuerliche Änderungen, Netzmaßnahmen und sonstige externe Einflüsse abweichen.
15 Haftung
(1)Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie in allen weiteren Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(2)Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3)Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(4)Die Haftung für Prognoseabweichungen richtet sich nach Abschnitt 14. Eine Haftung bleibt bestehen, soweit eine Abweichung auf einer schuldhaften Verletzung vertraglicher Pflichten beruht.
16 Kündigung und Vertragsbeendigung
(1)Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt. Bei einem Werkvertrag kann der Kunde den Vertrag bis zur Vollendung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften kündigen.
(2)Im Fall einer freien Kündigung kann der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb nach den gesetzlichen Regeln anrechnen lassen. Es gilt die gesetzliche Vermutung, dass dem Auftragnehmer fünf Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
(3)Bereits erbrachte Leistungen und nachweisbar projektbezogen beschaffte, speziell angefertigte oder nicht ohne Weiteres anderweitig verwendbare Materialien werden unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen nach den gesetzlichen Vorschriften abgerechnet. Eine doppelte Berechnung derselben Schadens- oder Vergütungsposition erfolgt nicht.
(4)Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
17 Widerrufsrecht und vorzeitiger Leistungsbeginn
(1)Bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherverträgen steht dem Kunden ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. Die jeweils einschlägige Widerrufsbelehrung wird dem Kunden gesondert zur Verfügung gestellt.
(2)Verlangt der Kunde, dass der Auftragnehmer bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit einer Dienst- oder Werkleistung beginnt, wird der Auftragnehmer hierfür eine ausdrückliche Erklärung des Kunden einholen. Widerruft der Kunde nach Leistungsbeginn, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen geschuldet sein.
(3)Das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen erlischt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere nach vollständiger Vertragserfüllung und der erforderlichen ausdrücklichen Zustimmung und Kenntnisbestätigung des Kunden.
18 Datenschutz und Referenzaufnahmen
(1)Personenbezogene Daten werden zur Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung, Abrechnung und Erfüllung gesetzlicher Pflichten nach Maßgabe der gesetzlichen Datenschutzvorschriften verarbeitet. Ergänzende Informationen enthält die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
(2)Fotos oder Videos für Werbung, Internetauftritte, soziale Medien oder Referenzdarstellungen werden nur auf Grundlage einer gesonderten freiwilligen Einwilligung verwendet, soweit Personen, Grundstücke oder sonstige Umstände identifizierbar sind. Die Ablehnung einer solchen Einwilligung hat keinen Einfluss auf die Vertragsdurchführung.
(3)Beschäftigte und sonstige vor Ort tätige Personen dürfen ohne deren Einwilligung nicht erkennbar zu Werbe- oder Veröffentlichungszwecken aufgenommen werden. Gesetzlich zulässige Dokumentationsaufnahmen zur Vertragsdurchführung und Beweissicherung bleiben unberührt.
19 Verbraucherstreitbeilegung
(1)Der Auftragnehmer ist nicht bereit und, soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht, nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
20 Schlussbestimmungen
(1)Es gilt deutsches Recht unter Wahrung zwingender Verbraucherschutzvorschriften.
(2)Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung zu Lasten des Verbrauchers wird nicht getroffen.
(3)Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsbelehrung für Dienst- und Werkleistungen
Diese Belehrung ist insbesondere für Verträge über Planung, Montage, Installation, Inbetriebnahme, Wartung oder Reparatur bestimmt, die im Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers geschlossen werden.
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
Solarstrom Schneider – Photovoltaik & Energiesysteme, Inhaber Daniel Schneider
Nickelsweiher 15, 66914 Waldmohr
E-Mail: daniel@solarstrom-schneider.de | Telefon: +49 179 4403763
mittels einer eindeutigen Erklärung, zum Beispiel eines mit der Post versandten Briefes oder einer E-Mail, über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten, mit Ausnahme zusätzlicher Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene günstigste Standardlieferung gewählt haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist.
Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienst- oder Werkleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen. Dieser entspricht dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns über die Ausübung des Widerrufsrechts unterrichten, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen.
Erlöschen des Widerrufsrechts
Bei einem Vertrag über Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung erst begonnen haben, nachdem Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung beginnen, und Sie Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie bei vollständiger Vertragserfüllung Ihr Widerrufsrecht verlieren. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsbelehrung für reine Materiallieferungen
Diese Belehrung ist für Verträge bestimmt, bei denen ausschließlich Waren oder Materialien ohne Montage- oder Installationsleistung geliefert werden und ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben. Bei mehreren Waren, die im Rahmen einer einheitlichen Bestellung getrennt geliefert werden, beginnt die Frist mit dem Besitz der zuletzt gelieferten Ware. Bei einer Ware, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird, beginnt die Frist mit dem Besitz der letzten Teilsendung oder des letzten Stücks.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
Solarstrom Schneider – Photovoltaik & Energiesysteme, Inhaber Daniel Schneider
Nickelsweiher 15, 66914 Waldmohr
E-Mail: daniel@solarstrom-schneider.de | Telefon: +49 179 4403763
mittels einer eindeutigen Erklärung, zum Beispiel eines mit der Post versandten Briefes oder einer E-Mail, über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten, mit Ausnahme zusätzlicher Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene günstigste Standardlieferung gewählt haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist.
Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren zurückerhalten haben oder bis Sie nachgewiesen haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben paketversandfähige Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist absenden. Wir tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung paketversandfähiger Waren. Nicht paketversandfähige Waren holen wir auf unsere Kosten ab.
Sie müssen für einen Wertverlust nur aufkommen, wenn er auf einen zur Prüfung von Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendigen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist.